Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines - Geltungsbereich
Allen Lieferungen, Leistungen und Angeboten liegen ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht
nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen, insbesondere
widersprechende Geschäftsbedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche, schriftliche Zustimmung der GETEC GmbH vor. Dies gilt nicht für nachträgliche mündliche Nebenabreden.
Wenn der Kunde damit nicht einverstanden ist, muß er die GETEC GmbH sofort schriftlich darauf hinweisen. Für diesen Fall behält die GETEC GmbH sich vor, Angebote zurückzuziehen, ohne daß Ansprüche irgendwelcher
Art erhoben werden könnten. Dem formularmäßigen Hinweis auf eigene Geschäftbedingungen widerspricht die GETEC GmbH ausdrücklich.
Verbraucher im Sinne der Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit
zugerechnet werden kann.
Unternehmer im Sinne der Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
Kunde im Sinne der Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
2. Vertragsschluss
Alle Angebote von der GETEC GmbH sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. In Prospekten, Anzeigen,
Analysen, Dokumentationen und ähnlichen Schriften enthaltene Angaben stellen nur Beschreibungen dar und enthalten keine Zusicherungen von Eigenschaften.
Alle Bestellungen und Aufträge sowie etwaige besondere Zusicherungen von der GETEC GmbH bedürfen der schriftlichen (Auftrags-) Bestätigung durch die GETEC GmbH. Auf diese Form kann nur aufgrund
schriftlicher Vereinbarungen verzichtet werden.
Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung von
uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer.
Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
Die Auftragsabwicklung erfolgt innerhalb der GETEC GmbH mit Hilfe automatisierter Datenverarbeitungsanlagen. Der Kunde wird hiermit gemäß § 33 Abs.1 des Bundesdatenschutzgesetzes sowie §
3 der Telekommunikationsschutzverordnung darüber informiert, daß die GETEC GmbH seine Anschrift in maschinenlesbarer Form und für Aufgaben, die sich aus dem Vertrag ergeben, maschinell
verarbeitet.
3. Preis
Die Lieferungen und Leistungen erfolgen zu den Preisen und Bedingungen der schriftlichen Auftragsbestätigung. Die darin genannten Preise sind verbindlich. Soweit im Einzelfall nichts anderes
vereinbart wird, verstehen sich die Preise innerhalb der Bundesrepublik Deutschland frei Warenannahmestelle des Kunden. Sämtliche Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen
Mehrwertsteuer.
Rechnungen sind nach Rechnungserhalt binnen 10 Tagen netto ohne jeden Abzug fällig.
Der Verbraucher hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Der Unternehmer hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Gegenüber dem Unternehmer behält die GETEC GmbH sich vor, einen höheren
Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
Bei Aufträgen mit einem Auftragswert von mehr als EUR 50.000,-- (netto) sind 50% des Kaufpreises bei Auftragsbestätigung, 40% bei Lieferung und der Rest nach Aufstellung und
Mitteilung der Betriebsbereitschaft bzw. Abnahme fällig.
4. Liefertermine
Liefertermine und Fristen sind verbindlich, wenn sie vom Kunden und von der GETEC GmbH im Einzelfall schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind, ansonsten sind alle Liefertermine
oder Fristen unverbindlich. Die Lieferfrist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen. Ist die Nichteinhaltung einer Frist auf
unvorhergesehene Hindernisse zurückzuführen, die außerhalb des Einflusses von der GETEC Group liegen, so verlängert sich die Frist entsprechend. Die GETEC GmbH ist zur Lieferung von Systemen nur verpflichtet,
nachdem eine verbindliche Vereinbarung zwischen dem Kunden und der GETEC GmbH über die Aufstellungsbedingungen am Aufstellungsort getroffen ist. Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden wegen verspäteter
Lieferung oder Leistung beschränken sich für die Zeit des Verzuges je vollendete Woche auf 0,5%, maximal jedoch auf 5% des betreffenden Auftragswertes. Eine weitergehende Haftung übernimmt die GETEC GmbH bei
Lieferverzögerungen nicht. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Die GETEC GmbH ist berechtigt, die zu erbringende Leistung in Teillieferungen
auszuführen. Die Zahlungsfristen in Ziffer 2 gelten entsprechend.
5. Gefahrübergang
Die Gefahr geht mit Absendung der Ware durch die GETEC GmbH auf den Kunden über. Die GETEC GmbH versichert die Ware jedoch auf eigene Kosten gegen etwaige Transportschäden.
Ist der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den
Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über.
Ist der Kunde Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache auf den Käufer
über.
Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
6. Eigentumsvorbehalt
Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die der GETEC GmbH aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden der
GETEC GmbH die folgenden Sicherheiten gewährt, die sie auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
Die Ware bleibt Eigentum von der GETEC GmbH. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für die GETEC Group als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das (Mit-) Eigentum von
der GETEC GmbH durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, daß das (Mit-)Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf die GETEC GmbH übergeht. Der Kunde verwahrt das
(Mit-)Eigentum von der GETEC GmbH unentgeltlich. Ware, an der der GETEC GmbH (Mit-)Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind
unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus
Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die GETEC GmbH ab. Die GETEC GmbH ermächtigt ihn widerruflich, die an der GETEC GmbH abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung
im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf das Eigentum von der GETEC GmbH hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen, damit die GETEC GmbH seine
Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der GETEC GmbH die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür
der Kunde.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – ist die GETEC GmbH berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der
Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch die GETEC GmbH liegt kein Rücktritt vom Vertrage.
7. Erwerb von Lizenz- und Nutzungsrechten
Die für den Erwerb von Lizenz- und Nutzungsrechten erforderlichen Willenserklärungen stehen unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung des Lizenzkaufpreises. Zahlt der Kunde,
trotz Fälligkeit des Lizenzpreises nicht, kann die GETEC GmbH die Nutzungsrechte an der Software widerrufen. Widerruft die GETEC GmbH das Nutzungsrecht, so hat der Kunde innerhalb von 7 Tagen ab Zugang des
Widerrufs die Rechnung zu begleichen. Andernfalls gilt der Widerruf der Nutzungsrechte als erfolgt. Der Kunde hat in diesem Fall sämtliche Kopien der Software zu deinstallieren und die Nutzung unverzüglich
einzustellen. Die Deinstallation und Nutzungsbeendigung ist durch den Kunden schriftlich zu bestätigen.
Der Widerruf der Nutzungsrechte stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Die Möglichkeit für die GETEC GmbH, Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend zu machen, bleibt in jedem Fall unberührt.
Sollte der Kunde die Lizenz- oder Nutzungsrechte im Rahmen seines Geschäftsbetriebes weiterveräußern, so tritt er bereits jetzt sicherungshalber alle aus Weiterverkauf oder einem
sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Lizenzrechte entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) in vollem Umfang an die
GETEC GmbH ab.
8. Installation und Abnahme
Die Abnahme der Produkte erfolgt mit der erfolgreichen Durchführung der Funktionsprüfung. Die Funktionsprüfung ist erfolgreich durchgeführt, wenn zu diesem Zweck von der GETEC GmbH entwickelte
Diagnostik- und Testprogramme bzw. -verfahren keinen Fehler an den Produkten feststellen. Der Kunde ist berechtigt, an der Funktionsprüfung teilzunehmen.
Soweit die GETEC GmbH die Produkte vereinbarungsgemäß installiert, wird die Funktionsprüfung nach Anlieferung und Installation der Produkte am Aufstellungsort von der GETEC GmbH durchgeführt.
Die Installation umfaßt die Aufstellung und Herstellung der Betriebsbereitschaft. Die GETEC GmbH kann hierfür auch einen geeigneten Subunternehmer beauftragen.
Die Installation setzt voraus, daß
§ der Kunde den Standort entsprechend den Installationsanweisungen von der GETEC GmbH auswählt, bereithält und ausstattet;
§ das Auspacken des Liefergegenstandes ausschließlich durch die GETEC GmbH erfolgt;
§ der Liefergegenstand vor Installation vom Kunden nicht verändert, unsachgemäß behandelt oder außergewöhnlichen Belastungen ausgesetzt worden ist.
Nach erfolgter Funktionsprüfung teilt die GETEC GmbH dem Kunden die Betriebsbereitschaft der Produkte mit. Die Betriebsbereitschaft wird der GETEC GmbH schriftlich vom Kunden bestätigt.
Kann die Installation aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nach erfolgter Anlieferung nicht durchgeführt werden, so gilt die Leistungspflicht von der GETEC GmbH gleichwohl als erfüllt,
wenn die GETEC GmbH dem Kunden eine Frist von 14 Tagen unter Hinweis auf die Folgen des Fristablaufs gesetzt hat und der Kunde innerhalb der Frist die Installation nicht ermöglicht.
Bei allen anderen Produkten, die nicht von der GETEC GmbH oder einem ihrer Subunternehmer installiert werden, führt die GETEC GmbH die Funktionsprüfung im Rahmen der Endkontrolle durch;
hier gilt die Abnahme als erfolgt, sofern der Kunde nicht innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung der Produkte schriftlich unter genauer Bezeichnung des Mangels der Abnahme ausdrücklich widerspricht.
9. Haftungsbeschränkungen
Die GETEC GmbH sowie ihre Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haften für Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund nur, soweit der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder auf
das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft zurückzuführen ist oder eine vertragswesentliche Pflicht schuldhaft in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt oder der Schaden auf einen
von der GETEC GmbH zu vertretenden Fall der Unmöglichkeit oder des Verzuges zurückzuführen ist.
Die Haftung ist auf den bei Vertragsschluß vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Keine Haftung besteht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn, sofern die Haftung nicht durch Vorsatz oder das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft begründet wurde,
sofern die Zusicherung den Auftragnehmer gerade vor solchen Schäden schützen sollte.
Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.
Die GETEC GmbH haftet nicht für die Wiederbeschaffung von Daten, es sei denn, daß die GETEC GmbH deren Vernichtung grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht und der Kunde sichergestellt hat, daß
diese Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
Soweit Schadenersatzansprüche gegen die GETEC GmbH, ihre Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen bestehen, verjähren diese binnen eines Jahres nach Ablieferung der Produkte, bei Systemen ab Mitteilung
der Betriebsbereitschaft.
10. Ausfuhrbestimmungen
Der Kunde wird für den Fall des Exports der gekauften Produkte die deutschen und amerikanischen Ausfuhrbestimmungen beachten und seinen Kunden darauf hinweisen, daß im Falle des Exports deutsche und
amerikanische Ausfuhrbestimmungen gelten.
11. Zollabwicklung
Werden Lieferungen auf Wunsch des Kunden unverzollt ausgeführt, haftet der Kunde der GETEC GmbH gegenüber für etwaige Nachforderungen der Zollverwaltung.
12. Sonstiges
Der Kunde kann die aus dem Vertrag resultierenden Rechte und Pflichten nur mit schriftlicher Zustimmung von der GETEC GmbH übertragen. Gegen Ansprüche von der GETEC GmbH kann er nur dann aufrechnen
oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen bleiben auch bei einer etwaigen
Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in ihren übrigen Teilen gültig. Erfüllungsort ist Regensburg. Gerichtsstand für alle vertraglichen und mit dem abgeschlossenen Vertrag in Zusammenhang stehenden Ansprüche ist
Regensburg, sofern der Kunde Vollkaufmann ist. Die GETEC GmbH ist daneben berechtigt, Ansprüche bei dem für den (Wohn-) Sitz oder Aufenthaltsort des Kunden zuständigen Gericht geltend zu machen. Bei
Streitigkeiten findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendbarkeit des Einheitlichen UN-Kaufrechts (Convention on Contracts for the Internationale Sale of Goods vom
11.4.1980, UNCITRAL-Kaufrecht) wird ausgeschlossen.
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